Strukturmerkmale des Gasversorgungsnetzes (laut § 20 Abs.1 GasNZV)
Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) sind Netzbetreiber verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig nachfolgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen.
1. Die Gasleitungsnetzlänge:
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4. Die Anzahl der Entnahmestellen: | ||||||||||||||||
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4.1 Niederdruck | 32.268 Stück | |||||||||||||||
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